Sachverhalt
1. Die C.________ AG hat ihren Sitz in D.________ (ZG). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie ________ (Zweckumschreibung). 2. Am 16. Oktober 2025 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der C.________ AG die provisorische Nachlassstundung bis 16. Februar 2026 und ernannte E.________, c/o F.________ AG, zum provisorischen Sachwalter. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 wider- rief der Einzelrichter die provisorische Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs über die C.________ AG. Dieser Entscheid wurde am tt.mm.2026 im Schweizerischen Handelsamts- blatt SHAB publiziert (act. 1/2). 3. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein in G.________ (TI) wohnhafter Gläubi- ger der C.________ AG. Am 30. Januar 2026 erhob er beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 und stellte die folgenden Anträge (act. 1): " 1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026 betreffend Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. In Aufhebung des Entscheides des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026 sei eine Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis zum 16. Juni 2026 zu gewähren. 3. Der über die C.________ AG eröffnete Konkurs sei zu widerrufen. 4. Das Kantonsgericht Zug sei anzuweisen, eine Verhandlung anzusetzen und die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt über Ort und Zeit der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. " In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde seien die Nachlassstundung zu verlängern und die Konkurseröffnung aufzuschieben. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe ge- genüber der C.________ AG eine Forderung im Umfang von CHF 30'000.00 und er habe am
4. Dezember 2025 schriftlich sein grundsätzliches Einverständnis zu einer Nachlassdividen- de von 15 % erklärt. Vor dem Entscheid über den Widerruf der Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung habe das Nachlassgericht den Schuldner und die Gläubiger anzuhören. Zu diesem Zweck habe es eine Verhandlung durchzuführen und öffentlich bekannt zu machen. Dies habe die Vorinstanz vorliegend unterlassen und damit Art. 296b SchKG sowie den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem sich der Beschwerdeführer vorinstanzlich nicht habe äussern können, sei auch seine Beschwerdelegitimation gegeben. 4. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 gab der Abteilungspräsident i.V. der Vorinstanz, dem provisorischen Sachwalter und der C.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, die provisorische Nachlassstundung längstens bis zum Entscheid über die vorliegende Be-
Seite 3/7 schwerde verlängert werde und E.________ bis zu diesem Zeitpunkt als provisorischer Sachwalter eingesetzt bleibe (act. 2). Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, es habe vorlie- gend keiner Verhandlung bedurft. Zudem habe die C.________ AG den Weisungen des ge- richtlich eingesetzten provisorischen Sachwalters zuwidergehandelt, weshalb so oder anders vor Ablauf der Stundung der Konkurs zu eröffnen gewesen wäre (act. 4). Der provisorische Sachwalter verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 5), während sich die C.________ AG im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess. Am
6. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 7).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Zum Nachlassverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung des SchKG ist das gerichtli- che Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlass- stundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Während für die definitive Stundung "Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages" erforderlich ist (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. ein Gelingen der Sanierung erwartet werden darf bzw. ein Nachlassver- trag realistische Chancen haben muss, ist die provisorische Stundung einzig zu verweigern und der Konkurs zu eröffnen, wenn "offensichtlich keine Aussicht" auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Nur in aussichtslosen bzw. hoffnungslosen Fällen soll das Nachlassgericht keine provisorische Stundung bewilli- gen, wobei zur Beurteilung ein Ermessen besteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Aus- sicht kann sich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung, aber vor deren Ablauf, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.2 ff.; BGE 147 III 226 E. 3.1.3).
E. 1.2 Das Nachlassverfahren kann namentlich durch ein Gesuch des Schuldners oder eines zur Stellung des Konkursbegehrens berechtigten Gläubigers eingeleitet werden (Art. 293 lit. a und b SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermö- gens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag ver- längert werden. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 1 und 3 SchKG). Da das Nachlassgericht unverzüglich zu entscheiden hat, verzichtet es in der Regel auf die Durchführung einer Verhandlung. Die Anhörung weiterer Beteiligter ist nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar,
E. 1.3 Auf die provisorische Nachlassstundung folgt bei gegebenen Voraussetzungen die definitive Nachlassstundung. Ob diese bewilligt wird, entscheidet das Nachlassgericht von Amtes we- gen vor Ablauf der provisorischen Stundung (vgl. Art. 294 Abs. 1 SchKG). Dabei lädt es vor- gängig den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubigern zu einer Ver- handlung vor, wobei der provisorische Sachwalter mündlich oder schriftlich Bericht erstattet. Das Nachlassgericht kann den Verhandlungstermin öffentlich machen und weitere Gläubiger anhören. Das Gesetz verlangt indessen keine öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung (vgl. Art. 294 Abs. 2 SchKG; Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 294 SchKG N 4 f.). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG; vgl. Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, N 2353 f.).
E. 1.4 Art. 296b SchKG nennt drei Tatbestände, bei deren Vorliegen die Fortführung der definitiven Nachlassstundung nicht mehr gerechtfertigt ist (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1; Umbach-Spahn/Kesselbach, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1). So eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs vor Ablauf der Stundung von Am- tes wegen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (lit. b) oder der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwalters zu- widerhandelt (lit. c). Das frühere Recht schrieb vor, dass der Schuldner und die Gläubiger vor dem Widerruf der Nachlassstundung anzuhören sind (vgl. aArt. 295 Abs. 5 und aArt. 298 Abs. 3 SchKG). Dies wurde in der Lehre so verstanden, dass Schuldner und Gläubiger auf dem Weg der Vorladung und gegebenenfalls öffentlichen Publikation zur Verhandlung zu la- den sind (vgl. Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, N 845 und 850; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. A. 1997/2001, Art. 298 SchKG N 27). Das revidierte Sanierungsrecht enthält keine explizite Regelung, wonach Schuldner und Gläubiger vor einem Widerruf der Stundung an- zuhören sind. Gleichwohl wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung anzusetzen und öffentlich bekanntzumachen ist, sofern der Schuldner und der Sachwalter nicht übereinstimmend auf eine Anhörung verzichten (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 11a f.; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 13 ff.; Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 7/2017 S. 874 ff., 883). Andere Stimmen halten auch die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens für denkbar (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 296b SchKG N 13). 2. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz vorliegend vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung eine Verhandlung hätte durch- führen und öffentlich bekannt machen müssen, kann nicht gefolgt werden: 2.1 Ob das revidierte Sanierungsrecht beim Widerruf der definitiven Nachlassstundung trotz feh- lender gesetzlicher Regelung eine vorgängige Verhandlung verlangt, kann offenbleiben. An- zumerken ist immerhin, dass auch gemäss den befürwortenden Stimmen in der Lehre von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Schuldner und der Sachwalter über- einstimmend auf eine Anhörung verzichten (vgl. vorne E. 1.4). Begründet wird dies damit,
Seite 5/7 dass in diesem Fall von Aussichtslosigkeit auszugehen sei, die Anhörung der Gläubiger da- her zwecklos sei und die möglichst rasche Konkurseröffnung in ihrem Interesse liege (Stau- ber/Talbot, a.a.O., S. 883). 2.2 Vorliegend geht es indessen nicht um den Widerruf einer bereits bewilligten definitiven Nach- lassstundung, sondern um die Aufhebung der provisorischen Nachlassstundung vor deren Ablauf und bevor eine Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung stattgefunden hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 293a Abs. 3 SchKG, wonach das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (in diesem Sinn auch das Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 ff.; offenge- lassen im Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.4). Die Aussichtslosigkeit ist anhand aller dem Nachlassgericht zur Verfügung stehenden Elemente zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2.2; Levante, SchKG-Streitigkeiten in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZZ 67/2024 S. 233 ff., 244) und kann sich auch erst im Laufe der provisorischen Nachlassstun- dung ergeben (vgl. vorne E. 1.1). 2.3 Bei der Beurteilung der (offensichtlichen) Aussichtslosigkeit können somit auch Gesichts- punkte eine Rolle spielen, die gemäss Art. 296b SchKG einen Grund für den Widerruf der de- finitiven Nachlassstundung bilden (vgl. vorne E. 1.4). Alle in Art. 296b SchKG aufgeführten Tatbestände (lit. a-c) begründen eine starke Vermutung dafür, dass die Fortdauer der Nach- lassstundung sinnlos ist, weil sie nicht mehr den Interessen der Gläubiger entspricht (Bauer/ Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 9). Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters wider- setzt und es dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmög- licht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3; Urteil des Obergerichts Thurgau BR.2022.44 vom 15. Februar 2023 E. 5.2.4 [= RBOG 2023 Nr. 32]; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 294 SchKG N 16a; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PS160190 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2). 2.4 Eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG setzt keine vorgängige Verhand- lung voraus (vgl. vorne E. 1.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners oder des antragstellenden Gläubigers kann ohne Weiteres durch Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Rechnung getragen werden (vgl. Art. 53 Abs. 3 und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dass die weiteren Gläubiger in diesem Verfahrensstadium nicht anzuhören sind, zeigt auch ein Blick auf die Gesetzessystematik: So hat das Nachlassgericht selbst die in Art. 294 Abs. 2 SchKG vorgesehene Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung nicht öffentlich bekannt zu machen (vgl. vorne E. 1.3). Demnach ist es umso weniger angezeigt, dass das Nachlassgericht die Gläubiger noch vor einer solchen Verhandlung und bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Nach- lassverfahrens anhört. Gläubigern, die nicht selbst den Antrag auf Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung gestellt haben, steht während der provisorischen Nachlassstun- dung denn auch nie ein Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können erst gegen den Entscheid über die definitive Nachlassstundung ein Rechtsmittel erheben (vgl. Art. 295c Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293d SchKG N 7; Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren
Seite 6/7 Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 293d SchKG N 12; Botschaft zur Änderung des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6455, 6483). 2.5 Zusammengefasst ist das Nachlassgericht nicht gehalten, vor dem Widerruf der provisori- schen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung von Amtes wegen gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG eine Verhandlung durchzuführen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. Er war weder anzuhören noch zu einer Verhandlung vorzuladen.
E. 3 Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert ist. Als Gläubiger, der nicht selbst ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt hat, steht ihm im Stadium der provisorischen Nach- lassstundung kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. vorne E. 2.4). Fehlt der beschwerde- führenden Partei die Beschwerdelegitimation, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichtein- tretensentscheid (Freiburghaus/Afehldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 7; Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 289; Urteil des Oberge- richts Zug BZ 2024 1 vom 2. Mai 2024 E. 1.6.1; Urteil des Obergerichts Zürich RZ240008 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten i.V. vom 6. Februar 2026 wurde festgehalten, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Das Schicksal der C.________ AG bleibt vom Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde indessen unberührt, zumal neben dem Beschwerdeführer weite- re Gläubiger und die C.________ AG den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 angefochten haben. Ob das Konkursdekret der Vorinstanz aufzuheben oder der Konkurs neu zu eröffnen ist, ist im Urteil über die von der – beschwerdelegitimierten – C.________ AG er- hobenen Beschwerde zu entscheiden.
E. 5 Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.
E. 5.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Vorliegend unterliegt der Beschwerde- führer, da auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 3).
E. 5.2 Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt CHF 200.00 bis CHF 2'500.00, wo- bei sie das Nachlassgericht in besonderen Fällen auf CHF 5'000.00 erhöhen kann (Art. 54 GebV SchKG). Im Rechtsmittelverfahren kann die Gebühr höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr betragen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr über Ermes- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Angesichts des überschaubaren Aufwands und der parallel laufenden Beschwerdeverfahren, die sich inhalt- lich in wesentlichen Teilen überschneiden (vgl. vorne E. 4), ist die Entscheidgebühr vorlie- gend auf CHF 500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Seite 7/7 Urteilsspruch
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 ver- rechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - E.________, c/o F.________ AG (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026) - C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt H.________ (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026) - I.________ AG (im Dispositiv) - J.________ (im Dispositiv) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EN 2025 10; unter Beilage der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6. März 2026) - Konkursamt Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 37 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 14. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Nachlassstundung / Konkurseröffnung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Januar 2026)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die C.________ AG hat ihren Sitz in D.________ (ZG). Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie ________ (Zweckumschreibung). 2. Am 16. Oktober 2025 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der C.________ AG die provisorische Nachlassstundung bis 16. Februar 2026 und ernannte E.________, c/o F.________ AG, zum provisorischen Sachwalter. Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 wider- rief der Einzelrichter die provisorische Nachlassstundung und eröffnete den Konkurs über die C.________ AG. Dieser Entscheid wurde am tt.mm.2026 im Schweizerischen Handelsamts- blatt SHAB publiziert (act. 1/2). 3. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist ein in G.________ (TI) wohnhafter Gläubi- ger der C.________ AG. Am 30. Januar 2026 erhob er beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 und stellte die folgenden Anträge (act. 1): " 1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026 betreffend Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. In Aufhebung des Entscheides des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. Januar 2026 sei eine Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bis zum 16. Juni 2026 zu gewähren. 3. Der über die C.________ AG eröffnete Konkurs sei zu widerrufen. 4. Das Kantonsgericht Zug sei anzuweisen, eine Verhandlung anzusetzen und die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt über Ort und Zeit der Verhandlung in Kenntnis zu setzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. " In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer zudem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerde seien die Nachlassstundung zu verlängern und die Konkurseröffnung aufzuschieben. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe ge- genüber der C.________ AG eine Forderung im Umfang von CHF 30'000.00 und er habe am
4. Dezember 2025 schriftlich sein grundsätzliches Einverständnis zu einer Nachlassdividen- de von 15 % erklärt. Vor dem Entscheid über den Widerruf der Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung habe das Nachlassgericht den Schuldner und die Gläubiger anzuhören. Zu diesem Zweck habe es eine Verhandlung durchzuführen und öffentlich bekannt zu machen. Dies habe die Vorinstanz vorliegend unterlassen und damit Art. 296b SchKG sowie den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem sich der Beschwerdeführer vorinstanzlich nicht habe äussern können, sei auch seine Beschwerdelegitimation gegeben. 4. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 gab der Abteilungspräsident i.V. der Vorinstanz, dem provisorischen Sachwalter und der C.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, die provisorische Nachlassstundung längstens bis zum Entscheid über die vorliegende Be-
Seite 3/7 schwerde verlängert werde und E.________ bis zu diesem Zeitpunkt als provisorischer Sachwalter eingesetzt bleibe (act. 2). Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 16. Februar 2026 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie an, es habe vorlie- gend keiner Verhandlung bedurft. Zudem habe die C.________ AG den Weisungen des ge- richtlich eingesetzten provisorischen Sachwalters zuwidergehandelt, weshalb so oder anders vor Ablauf der Stundung der Konkurs zu eröffnen gewesen wäre (act. 4). Der provisorische Sachwalter verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2026 auf eine Stellungnahme (act. 5), während sich die C.________ AG im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess. Am
6. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 7). Erwägungen 1. Zum Nachlassverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Aufgrund der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderung des SchKG ist das gerichtli- che Nachlassverfahren neu geordnet worden. Unter anderem ist der Zugang zur Nachlass- stundung und zum Nachlassvertrag in verschiedener Weise erleichtert worden. Insbesondere ist nach Einleitung des Nachlassverfahrens immer zunächst eine provisorische und dann erst eine definitive Nachlassstundung zu prüfen. Während für die definitive Stundung "Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages" erforderlich ist (Art. 294 Abs. 1 und 2 SchKG), d.h. ein Gelingen der Sanierung erwartet werden darf bzw. ein Nachlassver- trag realistische Chancen haben muss, ist die provisorische Stundung einzig zu verweigern und der Konkurs zu eröffnen, wenn "offensichtlich keine Aussicht" auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG). Nur in aussichtslosen bzw. hoffnungslosen Fällen soll das Nachlassgericht keine provisorische Stundung bewilli- gen, wobei zur Beurteilung ein Ermessen besteht. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Aus- sicht kann sich auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung, aber vor deren Ablauf, ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.2 ff.; BGE 147 III 226 E. 3.1.3). 1.2 Das Nachlassverfahren kann namentlich durch ein Gesuch des Schuldners oder eines zur Stellung des Konkursbegehrens berechtigten Gläubigers eingeleitet werden (Art. 293 lit. a und b SchKG). Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermö- gens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag ver- längert werden. Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 293a Abs. 1 und 3 SchKG). Da das Nachlassgericht unverzüglich zu entscheiden hat, verzichtet es in der Regel auf die Durchführung einer Verhandlung. Die Anhörung weiterer Beteiligter ist nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (Bauer/Luginbühl, Basler Kommentar,
3. A. 2021, Art. 293a SchKG N 12; Umbach-Spahn/Kesselbach/Burkhalter, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 293a SchKG N 7). Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder
Seite 4/7 Bestätigung des Nachlassvertrags setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisori- sche Sachwalter ein (Art. 293b SchKG). 1.3 Auf die provisorische Nachlassstundung folgt bei gegebenen Voraussetzungen die definitive Nachlassstundung. Ob diese bewilligt wird, entscheidet das Nachlassgericht von Amtes we- gen vor Ablauf der provisorischen Stundung (vgl. Art. 294 Abs. 1 SchKG). Dabei lädt es vor- gängig den Schuldner und gegebenenfalls den antragstellenden Gläubigern zu einer Ver- handlung vor, wobei der provisorische Sachwalter mündlich oder schriftlich Bericht erstattet. Das Nachlassgericht kann den Verhandlungstermin öffentlich machen und weitere Gläubiger anhören. Das Gesetz verlangt indessen keine öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung (vgl. Art. 294 Abs. 2 SchKG; Hunkeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 294 SchKG N 4 f.). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags, eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs (Art. 294 Abs. 3 SchKG; vgl. Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. A. 2024, N 2353 f.). 1.4 Art. 296b SchKG nennt drei Tatbestände, bei deren Vorliegen die Fortführung der definitiven Nachlassstundung nicht mehr gerechtfertigt ist (Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1; Umbach-Spahn/Kesselbach, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 296b SchKG N 1). So eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs vor Ablauf der Stundung von Am- tes wegen, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (lit. b) oder der Schuldner Art. 298 SchKG oder den Weisungen des Sachwalters zu- widerhandelt (lit. c). Das frühere Recht schrieb vor, dass der Schuldner und die Gläubiger vor dem Widerruf der Nachlassstundung anzuhören sind (vgl. aArt. 295 Abs. 5 und aArt. 298 Abs. 3 SchKG). Dies wurde in der Lehre so verstanden, dass Schuldner und Gläubiger auf dem Weg der Vorladung und gegebenenfalls öffentlichen Publikation zur Verhandlung zu la- den sind (vgl. Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, 1996, N 845 und 850; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. A. 1997/2001, Art. 298 SchKG N 27). Das revidierte Sanierungsrecht enthält keine explizite Regelung, wonach Schuldner und Gläubiger vor einem Widerruf der Stundung an- zuhören sind. Gleichwohl wird in der Lehre mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung anzusetzen und öffentlich bekanntzumachen ist, sofern der Schuldner und der Sachwalter nicht übereinstimmend auf eine Anhörung verzichten (Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 11a f.; Hunkeler [Kurzkommentar], a.a.O., Art. 296b SchKG N 13 ff.; Stauber/Talbot, Die Praxis des Nachlassgerichts Zürich zum revidierten Sanierungsrecht, AJP 7/2017 S. 874 ff., 883). Andere Stimmen halten auch die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens für denkbar (Umbach-Spahn/Kesselbach, a.a.O., Art. 296b SchKG N 13). 2. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz vorliegend vor dem Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung eine Verhandlung hätte durch- führen und öffentlich bekannt machen müssen, kann nicht gefolgt werden: 2.1 Ob das revidierte Sanierungsrecht beim Widerruf der definitiven Nachlassstundung trotz feh- lender gesetzlicher Regelung eine vorgängige Verhandlung verlangt, kann offenbleiben. An- zumerken ist immerhin, dass auch gemäss den befürwortenden Stimmen in der Lehre von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Schuldner und der Sachwalter über- einstimmend auf eine Anhörung verzichten (vgl. vorne E. 1.4). Begründet wird dies damit,
Seite 5/7 dass in diesem Fall von Aussichtslosigkeit auszugehen sei, die Anhörung der Gläubiger da- her zwecklos sei und die möglichst rasche Konkurseröffnung in ihrem Interesse liege (Stau- ber/Talbot, a.a.O., S. 883). 2.2 Vorliegend geht es indessen nicht um den Widerruf einer bereits bewilligten definitiven Nach- lassstundung, sondern um die Aufhebung der provisorischen Nachlassstundung vor deren Ablauf und bevor eine Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung stattgefunden hat. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 293a Abs. 3 SchKG, wonach das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (in diesem Sinn auch das Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 ff.; offenge- lassen im Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2025 vom 5. November 2025 E. 2.1.4). Die Aussichtslosigkeit ist anhand aller dem Nachlassgericht zur Verfügung stehenden Elemente zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_481/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2.2; Levante, SchKG-Streitigkeiten in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZZZ 67/2024 S. 233 ff., 244) und kann sich auch erst im Laufe der provisorischen Nachlassstun- dung ergeben (vgl. vorne E. 1.1). 2.3 Bei der Beurteilung der (offensichtlichen) Aussichtslosigkeit können somit auch Gesichts- punkte eine Rolle spielen, die gemäss Art. 296b SchKG einen Grund für den Widerruf der de- finitiven Nachlassstundung bilden (vgl. vorne E. 1.4). Alle in Art. 296b SchKG aufgeführten Tatbestände (lit. a-c) begründen eine starke Vermutung dafür, dass die Fortdauer der Nach- lassstundung sinnlos ist, weil sie nicht mehr den Interessen der Gläubiger entspricht (Bauer/ Luginbühl, a.a.O., Art. 296b SchKG N 9). Die Aussichtslosigkeit der Sanierung kann sich namentlich daraus ergeben, dass der Schuldner sich den Weisungen des Sachwalters wider- setzt und es dem Sachwalter aufgrund mangelnder Kooperation des Schuldners verunmög- licht wird, eine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags zu evaluieren (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2025.396 vom 13. Februar 2026 E. 3.3; Urteil des Obergerichts Thurgau BR.2022.44 vom 15. Februar 2023 E. 5.2.4 [= RBOG 2023 Nr. 32]; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 294 SchKG N 16a; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich PS160190 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2). 2.4 Eine Konkurseröffnung gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG setzt keine vorgängige Verhand- lung voraus (vgl. vorne E. 1.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Schuldners oder des antragstellenden Gläubigers kann ohne Weiteres durch Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Rechnung getragen werden (vgl. Art. 53 Abs. 3 und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dass die weiteren Gläubiger in diesem Verfahrensstadium nicht anzuhören sind, zeigt auch ein Blick auf die Gesetzessystematik: So hat das Nachlassgericht selbst die in Art. 294 Abs. 2 SchKG vorgesehene Verhandlung über die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung bzw. die Konkurseröffnung nicht öffentlich bekannt zu machen (vgl. vorne E. 1.3). Demnach ist es umso weniger angezeigt, dass das Nachlassgericht die Gläubiger noch vor einer solchen Verhandlung und bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Nach- lassverfahrens anhört. Gläubigern, die nicht selbst den Antrag auf Bewilligung der provisori- schen Nachlassstundung gestellt haben, steht während der provisorischen Nachlassstun- dung denn auch nie ein Rechtsmittel zur Verfügung. Sie können erst gegen den Entscheid über die definitive Nachlassstundung ein Rechtsmittel erheben (vgl. Art. 295c Abs. 1 SchKG; Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293d SchKG N 7; Umbach-Spahn/Kesselbach/Fink, in: Kren
Seite 6/7 Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], a.a.O., Art. 293d SchKG N 12; Botschaft zur Änderung des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Sanierungsrecht] vom 8. September 2010, BBl 2010 6455, 6483). 2.5 Zusammengefasst ist das Nachlassgericht nicht gehalten, vor dem Widerruf der provisori- schen Nachlassstundung und der Konkurseröffnung von Amtes wegen gestützt auf Art. 293a Abs. 3 SchKG eine Verhandlung durchzuführen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. Er war weder anzuhören noch zu einer Verhandlung vorzuladen. 3. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid legitimiert ist. Als Gläubiger, der nicht selbst ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung gestellt hat, steht ihm im Stadium der provisorischen Nach- lassstundung kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. vorne E. 2.4). Fehlt der beschwerde- führenden Partei die Beschwerdelegitimation, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichtein- tretensentscheid (Freiburghaus/Afehldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 7; Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 289; Urteil des Oberge- richts Zug BZ 2024 1 vom 2. Mai 2024 E. 1.6.1; Urteil des Obergerichts Zürich RZ240008 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten i.V. vom 6. Februar 2026 wurde festgehalten, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Das Schicksal der C.________ AG bleibt vom Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde indessen unberührt, zumal neben dem Beschwerdeführer weite- re Gläubiger und die C.________ AG den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 angefochten haben. Ob das Konkursdekret der Vorinstanz aufzuheben oder der Konkurs neu zu eröffnen ist, ist im Urteil über die von der – beschwerdelegitimierten – C.________ AG er- hobenen Beschwerde zu entscheiden. 5. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 5.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Vorliegend unterliegt der Beschwerde- führer, da auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 3). 5.2 Die Gebühr für Entscheide des Nachlassgerichts beträgt CHF 200.00 bis CHF 2'500.00, wo- bei sie das Nachlassgericht in besonderen Fällen auf CHF 5'000.00 erhöhen kann (Art. 54 GebV SchKG). Im Rechtsmittelverfahren kann die Gebühr höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr betragen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Innerhalb des festgelegten Rahmens verfügt das Gericht bei der Bemessung der Gebühr über Ermes- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Angesichts des überschaubaren Aufwands und der parallel laufenden Beschwerdeverfahren, die sich inhalt- lich in wesentlichen Teilen überschneiden (vgl. vorne E. 4), ist die Entscheidgebühr vorlie- gend auf CHF 500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 ver- rechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 500.00 wird zurückerstattet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - E.________, c/o F.________ AG (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026) - C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt H.________ (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2026) - I.________ AG (im Dispositiv) - J.________ (im Dispositiv) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EN 2025 10; unter Beilage der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 6. März 2026) - Konkursamt Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: